1.Allgemeine Bestimmungen

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma KIMA GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma KIMA GmbH mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart waren.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Firma KIMA GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Firma KIMA GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von KIMA GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch KIMA GmbH. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von KIMA GmbH, die Annahme der versandten Ware durch den Auftraggeber oder die Ausführung vom Auftraggeber geforderter Serviceleistung  zu Stande.

3. Preis, Zahlung, Sicherheit

3.1 Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein.  Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig.

3.2 Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen bei uns eingehen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen.

3.3 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, für unsere Forderungen Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

3.4 Wir behalten uns vor, sämtliche Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die der Auftraggeber gegen uns hat.

4. Lieferungen und Lieferzeit

Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse  z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Transportverzögerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

5. Termine, Erfüllungshindernisse

5.1 Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen und Genehmigungen, Muster- und Beistellteile, der Freigabe von Zeichnungen .

5.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können. Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Auftraggeber zustehen.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-. Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß vorliegender Regelung nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannte Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Auftraggebers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Haftung für Mängel der Lieferung

7.1  Maßgebend für Qualität und Ausführung von Standardteilen sind die Produktdatenblätter und Zeichnungen, welche dem Besteller bei Erteilung vorgelegen haben.
Soweit es sich um kundenspezifische Produkte handelt, sind die Durchschnittsausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt hat, maßgebend. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Teilen sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller die Verantwortung, wenn der Lieferer das Produkt nach den Vorgaben des Bestellers gefertigt hat.

7.2 Mängelrügen sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware; bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung.

7.3 Die Verletzung von RECHTEN Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

7.4 Bei berechtigten Beanstandungen wird der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Fehler aufweisen oder die Nachbesserung erfolglos sein oder unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Besteller nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nach-
Frist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder- bei nicht unerheblichen Mängeln- vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 8 Schadenersatz statt der Lieferung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, werden nicht übernommen.

7.5 Soweit der Mängel durch ein wesentliches Fremdverschulden entstanden ist, ist der Lieferer berechtigt, seine Haftung zunächst auf die Abtretung der Mangelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die ihm gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Besteller wieder die Rechte aus Ziffer 6.4 zu.

8. Allgemeine Haftung

Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen den Lieferer sind ausgeschlossen, wenn er seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschuss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer  Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist die Haftung des Lieferers jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist Sitz des Lieferers.

9.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Bestellers anzurufen.

Stand 17.04.2013

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